Aktuell: Die unten beschriebene Sonderregelung mit einem eingeschränkten Tauchbetrieb ist zum 31.12.2011 ausgelaufen und kann aus rechtlichen Gründen nicht verlängert werden. Somit besteht jetzt auch für die Berliner Gewässer Krumme Lanke und Schlachtensee ein generelles Tauchverbot. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin vertritt die Meinung, dass nach dem Berliner Wassergesetz Tauchen nicht zum Allgemeingebrauch gehört und damit für alle Berliner Gewässer ein generelles Tauchverbot besteht. Stand: 10.3.2012
Das Umweltamt Steglitz-Zehlendorf am 27.6.2008 eine Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauches für die Berliner Gewässer Krumme Lanke und Schlachtensee erlassen und darin das Sporttauchen ganzjährig untersagt. Später wurde diese dann aufgrund zahlreicher Widersprüche durch Taucherinnen und Taucher aufgehoben. Dies jedoch mit dem Hinweis, dass ab 2009 eine Regelung gefunden werden soll, die in begrenztem Umfang hier Gerätetauchen erlauben soll. Per Allgemeinverfügung im Amtsblatt v. 19.1.2009 wurde das Tauchen im Schlachtensee und Krumme Lanke unter den folgenden Einschränkungen erlaubt:
- Tauchen nur von Juli bis Dezember erlaubt
- nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang
- nur für ausgebildete Sporttaucher, keine Tauchausbildung
- jeder Tauchgang ist spät. 24h vorher beim Landestachsportverband Berlin e.V. per Mail an schlachtensee@taucheninberlin.de anzumelden (Name, Datum, Uhrzeit, Anzahl, Qualifikation angeben) anzumelden
- keine Scooter (oder sonstige Geräte mit Hilfsantrieb)
- Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.12.2011
Leider hat sich ein Tauchgang bei guter Sicht im Frühjahr damit erledigt. Um jedoch diese Regelung nicht zu gefährden und ein erneutes generelles Verbot zu provozieren möchten wir allen Sportfreunden empfehlen, die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung einzuhalten.
Anzumerken bleibt jedoch erneut, dass auch in dieser neuen Allgemeinverfügung die Auffassung des Bezirksamtes zu lesen ist, dass das Tauchen in allen weiteren Berliner Gewässer verboten ist. Dies geschieht unter Berufung auf § 3 Abs.1 Nr.4 WHG (betrifft das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer).